Hierbei ging es um die Frage, ob auch Wettbewerber einander abmahnen können, oder ob dies nur von der Datenschutzbehörde ausgehen darf.

Bislang war die Annahme nämlich, dass dies nur von offizieller Stelle aus erfolgen kann, das OLG Hamburg widersprach dem jedoch

Bezeichnend hierbei ist ebenfalls der Hinweis auf Normen bei „Marktverhaltensregeln“. Das heißt es kann nicht per se abgemahnt werden, sondern die Verstöße müssen einen „marktverhaltensregelnden Charakter“ haben.

Mehr Infos dazu finden Sie auch unter diesem Link von e-recht24.de:
https://www.e-recht24.de/artikel/datenschutz/11125-dsgvo-datenschutz-abmahnungen.html

DSGVO

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